Gefahrenabwehr

Gemeinsamer Ordnungsbehördenbezirk

 „Gefahrgut Lahntal“ im Landkreis Marburg-Biedenkopf


Was sind gefährliche Güter?

Unter gefährlichen Gütern versteht man Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie Tiere und Sachen ausgehen können.

Örtliche Zuständigkeit

Die Städte und Gemeinden Angelburg, Bad Endbach, Biedenkopf, Breidenbach, Cölbe, Dautphetal, Ebsdorfergrund, Fronhausen, Gladenbach, Lahntal, Lohra, Münchhausen, Rauschenberg, Steffenberg, Weimar (Lahn), Wetter (Hessen), Wohratal haben sich zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk für die Aufgaben der Gefahrgutüberwachung nach § 9 Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) zusammengeschlossen.

Die Aufgaben des gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks werden vom Bürgermeister der Gemeinde Lahntal wahrgenommen.

Aufgaben des Ordnungsbehördenbezirkes

  • Planung und Durchführung von Firmen-/Betriebskontrollen nach § 9 (GGBefG)
  • Fahrzeugkontrollen gemäß EG-Kontrollverordnung
  • Erstellung, Weiterführung und Pflege einer Gefahrgutdatenbank
  • Auswertung der Kontrollergebnisse, Schriftverkehr mit den zu überwachenden Firmen
  • Änderungsdienst: Änderungen der Akten und deren EDV- mäßige Erfassung, Anschreiben der erfassten Betriebe, Auswerten der Rückläufe
  • Formularwesen: Entwurf neuer bzw. Überarbeitung bestehender Kontrollberichte, Merkblätter usw. aufgrund gesetzlicher Änderungen
  • Zusammenarbeit mit anderen Behörden (Landkreis, Regierungspräsidium)
  • Regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
  • Beratung von Firmen

Übersicht der Gefahrenzettel für die verschiedenen Gefahrgutklassen


Klasse 1Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff z.B. Silvesterknaller und Feuerwerkskörper aller Art aber auch Anzünder und Schwarzpulver
Klasse 2
Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase z.B. Sprühdosen, Druckluftflaschen, Ethan, Feuerzeuge mit entzündbarem Gas oder Nachfüllpatronen für Feuerzeuge
Klasse 3
Entzündbare Flüssigkeiten z.B. Alkohol, Benzin, Parfüm, Kerosin
Klasse 4Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe und Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, z.B. Schwefel, nasse Baumwolle, Heu und Stroh, sowie Natrium
Klasse 5Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide z.B. Düngemittel, Silbernitrat oder Kaliumnitrat
Klasse 6
Giftige (toxische) und ansteckungsgefährliche Stoffe z.B. Pestizide, Alkaloide, Arsen oder Tränengas-Kerzen
Klasse 7
Radioaktive Stoffe
Klasse 8
Ätzende Stoffe z.B. Reinigungsmittel, Ameisensäure, Salzsäure, Bromwasserstoffsäure oder Rauchbomben
Klasse 9
Verschiedene Stoffe und Gegenstände, die nicht eindeutig einer der aufgeführten Klassen zugeordnet werden können, z.B. Airbags, Asbest oder Verbrennungsmotoren (auch wenn in Geräten oder Fahrzeugen eingebaut)

Weiterhin gibt es als zusätzliche Kennzeichnung das Symbol „Umweltgefährdende Stoffe“. Dies ist keine Gefahrgutklasse. Die Kennzeichnung muss aber bei Erfüllung der Kriterien auch angebracht werden.


Wichtig für ein Unfall mit einem Gefahrguttransporter ist für die Feuerwehr die Nummern auf der orangen Warntafel!!!

Haben Sie sich auch schon einmal gefragt was die Zahlen auf den Orangen Schildern, z.B. an einem Tankwagen oder einem Eisenbahnwaggon, bedeuten? Diese Zahl gibt Auskunft über den transportierenden Gefahrstoff. Ein wichtiger Hinweis für Feuerwehren wenn ein solches Fahrzeug in einen Unfall verwickelt ist.

Gefährliche Stoffe und Güter, die sich in Beförderungseinheiten (z.B. Tankcontainern) befinden, werden mit Warntafeln versehen. Diese Warntafeln bestehen aus zwei Ziffern Kombinationen. Die obere Zahl ist die Gefahrnummer (ehemals Kemlerzahl) und gibt die Art der Gefahr an. Die untere Zahl ist die UN-Nummer und dient zur Kennzeichnungdes Stoffes.


Häufige UN-Nummern

  • 1202: Heizöl/Diesel
  • 1203: Benzin
  • 1428: Natrium
  • 1547: Anilin
  • 2257: Kalium
  • 1972: Methan flüssig
  • 1662: Nitrobenzol
  • 1790: reine Flusssäure
  • 1977: Stickstoff
  • 1090: Aceton
  • 1951: Argon flüssig

Gasflaschen Gewerblich

Jeder, der Gasflaschen in einem Fahrzeug transportiert, muss die folgenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen einhalten:

 Fahrer müssen geschult sein in:

  1. den Risiken und Gefahren der von ihnen gehandhabten Ware 
  2. dem sicheren Umgang mit Gasflaschen 
  3. dem Verhalten in einem Notfall und der Benutzung der Feuerlöschausrüstung
  • Alle Schulungen müssen protokolliert und die Protokolle müssen sowohl vom Beschäftigten als auch vom Arbeitgeber aufbewahrt werden.
  • Beschäftigte müssen regelmäßig an Auffrischungskursen teilnehmen, die ggf. eingetretene Änderungen der Vorschriften behandeln. Arbeitgeber müssen prüfen, an welchen Kursen neu eingestellte Beschäftigte teilgenommen haben.
  • Gasflaschen sollten in offenen Fahrzeugen transportiert werden. Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Fahrzeuge gut belüftet sein. Giftige Gase dürfen nicht in einem geschlossenen Fahrzeug befördert werden, sofern dieses Fahrzeug nicht speziell für diesen Zweck vorgesehen und ausgestattet ist. 
  • Der Transport von Giftstoffen erfordert einige zusätzliche Maßnahmen und Geräte und darf niemals von dafür nicht geschultem Personal durchgeführt werden! 
  • Alle Fahrzeuge für die Beförderung von Gasflaschen müssen mit einem Feuerlöscher mit 2 kg Inhalt zum Löschen von Bränden in Motorraum und Fahrerhaus ausgestattet sein. 
  • Gasflaschenventile müssen während der Fahrt geschlossen und etwaige Verbindungen zu Ausrüstung oder Hardware müssen getrennt sein. Außerdem muss die Schutzkappe der Gasflasche beim Transport auf dem Ventil befestigt sein. 
  • Gasflaschen müssen ordnungsgemäß gesichert sein und dürfen nicht über die Seiten oder die Enden des Fahrzeugs hinausragen. 
  • Alle Linde Gasflaschen haben Aufkleber, die im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen beschriftet und gestaltet sind. Diese Aufkleber dürfen niemals entfernt oder unkenntlich gemacht werden. 
  • Falls der Verdacht auf ein Leck besteht, muss das Fahrzeug an einem sicheren Ort abgestellt werden. Nehmen Sie mit Linde Kontakt auf. Rufen Sie bei einem schwerwiegenden Vorfall die zuständigen Rettungsdienste. 
  • Wenn die Ladung einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, müssen ggf. zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. In jedem Fall ist der Fahrer dafür verantwortlich, sich zu informieren, ob die von ihm transportierte Ladung diesen Schwellenwert überschreitet.

Für den Transport von Gasflaschen auf Firmen- oder Privatgeländen gelten dieselben Vorsichtsmaßregeln wie auf öffentlichen Straßen. Die Gasflaschen müssen, wenn sie bewegt werden, ordnungsgemäß gesichert sein; bei einem Transport in einem Lieferwagen sind geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die Ansammlung von Gasen und eine Beeinträchtigung des Fahrers zu vermeiden.

Zusätzlich sind auch die Bestimmungen aus StVO, StVZO sowie zum Arbeits- und Umweltschutz zu beachten. Kenntnis der Gefahreigenschaften ist Basis für sicheren Umgang!

Gasflaschen im Privaten Bereich

Für den Transport ist die Menge des Gases ausschlaggebend. Sie dürfen in Kraftfahrzeugen Flüssiggasflaschen nur bis 333 kg Nettomasse transportieren. Im Pkw dürfen Gasflaschen nur kurzzeitig und ausnahmsweise befördert werden, da hier eine ausreichende Sicherung der Ladung und eine ordnungsgemäße Lüftung nicht gewährleistet werden kann. Unsere Hinweise und Empfehlungen an der Stelle:

  1. Gasflaschen nur kurzzeitig im Pkw befördern: Normale Autos/PKWs sind für eine dauerhafte Beförderung nicht geeignet. Der Transport sollte daher auch nur kurzzeitig erfolgen – maximale Fahrtdauer: 1 Stunde.
  2. Leere Flaschen wie volle behandeln: Auch in leeren Gasflaschen befindet sich immer ein Restanteil Gas, das sich bei Erwärmung ausdehnt und austreten kann.
  3. Ventilschutz: Flaschenventile durch Schutzkappe sichern. Volle und leere Flaschen müssen bei der Beförderung mit einem Ventil versehen sein, welches geschlossen sein muss. Das Flaschenventil muss mit der auf schraubbare Verschlusskappe und mit der Ventilschutzkappe versehen sein.
  4. Gasführende Teile: Druckminderer, Schläuche etc. vorher entfernen.
  5. Sicherung von Gasflaschen: Flaschen müssen gegen Lageveränderung (Verrutschen, Rollen, Umfallen etc.) durch Fahreinflüsse (bspw. Bremsen, Beschleunigen) gesichert sein.
  6. Ausreichende Belüftung: Ein Fenster einen Spalt breit öffnen oder das Lüftungsgebläse einschalten (höchste Stufe).
  7. Motor abstellen: Beim Be- und Entladen den Motor abstellen.
  8. Nicht rauchen.

 

Worauf müssen Gewerbetreibende beim Transport von Propangasflaschen achten?

Gewerbetreibende sollten sich vor dem Transport über vorhandene Freigrenzen informieren, unter denen ein Transport von Gefahrgut auch ohne eine weitere Gefahrgutausrüstung erfolgen kann. Bei Propangas bzw. Flüssiggasflaschen gilt laut Vorschrift eine maximale Menge von 333 kg und bei komprimierten Gasen eine Menge von 1000 GGVS Punkten. Weitere Informationen erhalten Sie in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).

Außerdem ist es vorgeschrieben, dass Sie bei der Fahrt einen Feuerlöscher (Brandklasse A, B, C) mitführen. Das Fassungsvermögen ist abhängig von der Masse des Fahrzeugs: Bei kleiner oder gleich 3,5 Tonnen 4kg ABC-Pulver, zwischen 3,5 und 7 sind es 8kg (wovon einer min. 6 kg umfassen muss), über 7 Tonnen sind es 12kg (einer min. 6kg).