Schiedsamt

Schiedsamt

Aufgaben des Schiedsamtes

Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) sind für die Aufgaben des Schiedsamtes zuständig. Sie werden von der Gemeindevertretung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichts bestätigt. Ihr Amt versehen die Frauen und Männer, die ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören, auf ihr Vorbringen einzugehen und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre, schaffen die Schiedspersonen die Voraussetzung dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen.

Zuständigkeit

Gerichte sind wichtig, aber nicht immer notwendig!
Bei vielen kleinen Strafsachen muss der "Verletzte" erst einmal zum Schiedsamt, ehe Privatklage vor dem Strafgericht erhoben werden darf. Diese Schlichtungsverhandlungen - z.B. bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung - finden oft schon nach wenigen Tagen statt. Über die Hälfte der Fälle werden dabei durch eine rechtsverbindliche Schlichtung beigelegt, so dass die Gerichte nicht mehr bemüht werden müssen.

Das Schiedsamt ist zuständig für alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten (z.B. Nachbarschaftsstreitigkeiten) und bei folgenden Strafdelikten:

  • Beleidigung
  • Körperverletzung
  • Sachbeschädigung
  • Hausfriedensbruch
  • Bedrohung und
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Rauschtat (Tat gem. § 380 Abs. 1 Satz 1 StPO)


Für diese 7 Delikte ist eine Schiedsamtsverhandlung vor dem Einreichen einer Privatklage obligatorisch vorgeschrieben.

Ablauf des Verfahrens

Ein Papierkrieg findet nicht statt. Das Verfahren beim Schiedsamt ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag, der den Namen und die Anschrift der Parteien, sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Er kann der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder vor ihr mündlich zu Protokoll gegeben werden. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben sie ohne ausreichende Entschuldigung weg, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld verhängen. Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben Gelegenheit sich auszusprechen. Die Schiedsperson nimmt sich genügend Zeit, hört genau zu und versucht die bestehenden Spannungen abzubauen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich geschlossen, den beide Parteien unterschreiben. Dadurch ist der Vergleich rechtswirksam. Dieses unkomplizierte Verfahren hat durch kurze Verfahrenszeiten große Vorteile gegenüber den gerichtlichen Prozessen.

Wissenswertes über die Tätigkeit von Schiedsfrauen und Schiedsmänner finden Sie auch unter www.schiedsamt.de.

Kosten

Die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung beträgt 20,00 €

Die Kosten für einen Vergleich betragen 30,00 €

Erhöht werden kann diese Gebühr unter besonderen Umständen bis auf 50,00 €

Außerdem können noch Auslagen (z.B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen.

Vor dem Schlichtungsverfahren wird ein Kostenvorschuss von 75,00 € - zur Verrechnung aller Kosten - erhoben.