Veranstaltungskalender

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03. November

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November 2024
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Hinweise für Veranstaltungen StVO

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen einer Erlaubnis nach Straßenverkehrs-Ordnung.

Insbesondere handelt es sich dabei um:

  • Motorsportliche Veranstaltungen mit Kfz
  • Radrennen, Triathlonveranstaltungen, Volksradfahren mit mehr als 100 Teilnehmern, Fußmärsche, Staffelläufe, Volkswandern mit mehr als 500 Teilnehmern oder auf klassifizierten Straßen (Kreisstraßen und höherrangig)
  • Umzüge
  • Straßenfeste, Traditionsveranstaltungen, Märkte

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.Versammlungsgesetz(Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis für die Straßen der Gemeinde Cölbe, ausgenommen Landes- und Bundesstraßen) ist die Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde Cölbe.

Eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaulastträger, Forst- und Naturschutzbehörden) an.

Die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen und mit Anordnungen zu verkehrsregelnden und verkehrsbeschränkenden Maßnahmen verbunden werden. Diese Maßnahmen werden vorher mit dem Veranstalter abgestimmt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • schriftlicher Antrag mit Angaben über Teilnehmerzahl, Zeitplan etc.
  • schriftliche Bestätigung des Veranstalters, dass der Veranstalter Kenntnis darüber hat, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des § 8 Bundesfernstraßengesetzes bzw. §§ 16, 17 des Hessischen Straßengesetzes darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.
  • Streckenplan
  • Versicherungsnachweise
  • gegebenenfalls Verkehrszeichenplan und Umleitungsplan, falls Straßen gesperrt werden müssen

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen, bei sehr großen Veranstaltungen entsprechend frühzeitiger.

Hinweise für Veranstaltungen HGastG

Sie beabsichtigen aus besonderem Anlass eine Veranstaltung durchzuführen (z. B. Kirmes oder Volksfest) und Speisen und/oder Getränke zu verkaufen?

In diesem Fall müssen Sie darauf achten, dass dies nach dem Hessischen Gaststättengesetz mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung anzuzeigen ist.

Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Name, Vorname, Wohnanschrift des Veranstalters
  • Ort und Zeitraum der geplanten Veranstaltung
  • die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke
  • die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl

Zur Vereinfachung können Sie das Formular zur Anzeige einer Veranstaltung
gem. § 6 HGastG herunterladen und uns ausgefüllt zukommen lassen.

Bei öffentlichen Veranstaltungen erwarten wir die Vorlage eines Sicherheitskonzeptes und ggf. weitere Unterlagen.

Zur Hilfestellung können Sie unser Ordnungsamt kontaktieren. Das Sicherheitskonzept ist in jedem Fall individuell zu erstellen.

Sobald Sie eine Veranstaltung schriftlich angezeigt haben, geben wir dies an folgende Fachbehörden weiter:

  • Brandschutz des Landkreises Marburg-Biedenkopf
  • Fachdienst Bauaufsicht des Landkreises Marburg-Biedenkopf
  • Fachdienst Ländlicher Raum und Verbraucherschutz
  • Finanzamt Marburg-Biedenkopf
  • Polizeidirektion Marburg

Wer eine Veranstaltung nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig anzeigt, handelt ordnungswidrig. In diesen Fällen kann die Ausübung des Gaststättengewerbes untersagt werden.

Nach der hessischen Sperrzeitverordnung müssen Veranstaltungen im Freien um 24:00 Uhr enden. Dabei ist aber zu beachten, dass die Vorgaben nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zum Schutz der Anwohner/innen vor Lärm einzuhalten sind.

Die Nachtruhe beginnt bereits um 22:00 Uhr.

Sofern bei Veranstaltungen mit erhöhtem Lärmaufkommen zu rechnen ist, werden entsprechende Anordnungen zum Schutz vor Lärmbelästigungen getroffen.

Für weitere Informationen nehmen Sie gerne direkt mit uns Kontakt auf.

Ansprechpartner für

Sicherheitskonzept

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Gaststättenrecht

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Straßenverkehrsrecht

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