Feuerwehr Bürgeln

Bauleitplanung der Gemeinde Cölbe

Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 3.15
„Hinterm Schimme / Feuerwehrgerätehaus“

im Ortsteil Bürgeln

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe hat in ihrer Sitzung am 02.07.2025 den Bebauungsplan Nr. 3.15 „Hinterm Schimme / Feuerwehrgerätehaus“ am nördlichen Siedlungsrand des Ortsteils Bürgeln nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde Cölbe tritt mit dieser Bekanntmachung der Bebauungsplan Nr. 3.15 „Hinterm Schimme / Feuerwehrgerätehaus“ in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit Begründung und zusammenfassender Erklärung (§ 10a BauGB) über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Cölbe, Kasseler Straße 88, 35091 Cölbe, während der Öffnungszeiten des Gemeindebüros:

Montag08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:00 Uhr
Donnerstag08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag08:00 bis 12:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte gem. § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.

Hinweis nach § 215 BauGB

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde Cölbe geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde Cölbe geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Bebauungsplan Nr. 3.15 „Hinterm Schimme / Feuerwehrgerätehaus“ (Planteil - unmaßstäblich)
Bebauungsplan Nr. 3.15 „Hinterm Schimme / Feuerwehrgerätehaus“
(Planteil - unmaßstäblich)

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Cölbe

gez.
Dr. Jens Ried
Bürgermeister


Wirksam werden der 5. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich "Hinterm Schimme / Feuerwehrgerätehaus"

im Ortsteil Bürgeln

Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe in ihrer Sitzung am 02.07.2025 beschlossene 5. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Hinterm Schimme / Feuerwehrgerätehaus“ am westlichen Siedlungsrand des Stadtteils Bürgeln ist gem. § 6 Baugesetzbuch (BauGB) der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium Gießen) zur Genehmigung vorgelegt worden.

Mit Verfügung vom 09.09.2025 (Az.: 1060-31-61-a-0100-04-00035#2022-0001, Dokument Nr.: 1060-2025-266863) hat das Regierungspräsidium Gießen die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung mitgeteilt.

Gem. § 6 Abs. 5 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde Cölbe wird mit dieser Bekanntmachung die 5. Änderung des Flächennutzungsplans „Hinterm Schimme / Feuerwehrgerätehaus“ wirksam.

Die Flächennutzungsplanänderung wird mit Begründung und zusammenfassender Erklärung (§ 6a BauGB) über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Cölbe, Kasseler Straße 88, 35091 Cölbe, während der Öffnungszeiten des Gemeindebüros:

Montag08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:00 Uhr
Donnerstag08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag08:00 bis 12:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Hinweis nach § 215 BauGB

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 BauGB beim Zustandekommen der Flächennutzungsplanänderung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Wirksamwerden der Flächennutzungsplanänderung gegenüber der Gemeinde Cölbe geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit wirksam werden der Flächennutzungsplanänderung gegenüber der Gemeinde Cölbe geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Flächennutzungsplanänderung „Hinterm Schimme / Feuerwehrgerätehaus“ (Planteil - unmaßstäblich)
Flächennutzungsplanänderung „Hinterm Schimme / Feuerwehrgerätehaus“
(Planteil - unmaßstäblich)

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Cölbe

gez.
Dr. Jens Ried
Bürgermeister