Bauleitplanung der Gemeinde Cölbe
Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 3.15
„Hinterm Schimme / Feuerwehrgerätehaus“
im Ortsteil Bürgeln
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe hat in ihrer Sitzung am 02.07.2025 den Bebauungsplan Nr. 3.15 „Hinterm Schimme / Feuerwehrgerätehaus“ am nördlichen Siedlungsrand des Ortsteils Bürgeln nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde Cölbe tritt mit dieser Bekanntmachung der Bebauungsplan Nr. 3.15 „Hinterm Schimme / Feuerwehrgerätehaus“ in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung und zusammenfassender Erklärung (§ 10a BauGB) über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Cölbe, Kasseler Straße 88, 35091 Cölbe, während der Öffnungszeiten des Gemeindebüros:
| Montag | 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte gem. § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.
Hinweis nach § 215 BauGB
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde Cölbe geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde Cölbe geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

(Planteil - unmaßstäblich)
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Cölbe
gez.
Dr. Jens Ried
Bürgermeister
