Verkehr

Öffentlicher Verkehr in unserer Gemeinde

Verkehr

muss innerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs stattfinden. Verkehr nennt man es, wenn man Menschen oder Dinge von einem Ort zum anderen bringt. Man spricht auch von Transport. Das macht man mit Autos, Schiffen oder anderen Gefährten. So ein Gefährt ist ein Verkehrsmittel. Die Verkehrsmittel bewegen sich auf Verkehrswegen, die wir meist Wege oder Straßen nennen.

Öffentlicher Verkehrsraum

Öffentlicher Verkehrsraum sind alle Flächen, die der Allgemeinheit wegerechtlich (Widmung) oder tatsächlich (faktisch) zu Verkehrszwecken offenstehen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, Paragraph 1 StVO, Rdnr. 13).

Wegerechtlich öffentlicher Verkehrsraum ist eine für den Verkehr nach den Straßengesetzen des Bundes (Paragraph 2 FernStrG) oder der Länder (z.B. Paragraph 3 BlnStrG) gewidmete Verkehrsfläche. Die Widmung erfolgt in der Regel durch Verwaltungsakt (vgl. Schurig, StVO, 13. Auflage 2009, Paragraph 1 StVO, Anm. 2.1).

Tatsächlich (faktisch) öffentlicher Verkehrsraum ist eine Verkehrsfläche im privaten oder öffentlichen Eigentum (zivilrechtlich Privatgelände), die durch die Allgemeinheit mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich benutzt

Anlagen sind Ampeln, Absperranlagen, Verkehrszeichen, Gullideckel und die Fahrbahn selbst.

Gefährlicher Eingriff in den Verkehr

  • Steinewerfer
  • Ausbremsen
  • Unkenntlich machen, Zerstören oder Entfernen von Verkehrsschildern
  • Laserpointer, Blendattacken
  • Absichtliche Gefährdung, Verletzung oder Tötung Dritter mit einem Fahrzeug
  • Entfernen eines Gullideckels
  • Rammen eines KFZ
  • Beschädigung einer Ampelanlage
  • Schubsen eines Fußgängers auf die Fahrbahn
  • Baustellen Absperrungen verschieben/entfernen
  • Ungesicherte Baustellen
  • Behinderung des Überholten
  • Abstellen von Gegenständen im Verkehrsraum z.B. Blumenkästen
  • Nicht genehmigte Baustellen und Container
  • Cat fishing

Das Gesetz unterscheidet bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zwischen fahrlässigem, grob fahrlässigem und vorsätzlichem Verhalten. Abhängig davon fallen die Strafen unterschiedlich hoch aus. Das Gericht muss nachweisen, in welcher Absicht der Täter handelte.

  • Fahrlässiges Verhalten: Handelt jemand fahrlässig, weil er z. B. seinen Wagen nicht sachgemäß repariert hat und sich beim Fahren ein Bauteil löst, das andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, droht ihm eine Geldstrafe oder Haftstrafe von bis zu 2 Jahren.
  • Vorsätzlich-fahrlässiges Verhalten: Zerstört jemand mutwillig eine Ampel, hat aber nicht die Absicht, Beteiligte des Straßenverkehrs zu schädigen, kann ihn das Gericht zu einer Geldstrafe oder Haftstrafe von bis zu 3 Jahren verurteilen.
  • Vorsätzliches Verhalten: Wirft jemand vorsätzlich Steine von einer Autobahnbrücke, um die dort fahrenden Wagen zu beschädigen, kann das Gericht die Tathandlung mit einer Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu 5 Jahren bestrafen.