WAHLEN

Feststellung nach § 34 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)

Ortsbeirat des Ortsbezirks Cölbe

Ausscheiden und Nachrücken

Herr Jörg Drescher, Ortsteil Cölbe

hat mit sofortiger Wirkung auf sein Mandat als Mitglied des Ortsbeirats des Ortsbezirks Cölbe verzichtet. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 KWG verliert er damit sein Mandat unwiderruflich. Sein Ausscheiden aus dem Ortsbeirat des Ortsbezirks Cölbe stelle ich hiermit gemäß § 34 KWG fest.

Entsprechend den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und 3 KWG stelle ich fest, dass der nächste noch nicht berufene Bewerber mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlages “Gemeinsam für Cölbe (GFC)“,

Herr Eckhard Scharf, Ortsteil Cölbe

in den Ortsbeirat des Ortsbezirks Cölbe nachrückt.

Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises der Gemeinde Cölbe binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.

Der Einspruch ist beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Cölbe, Kasseler Straße 88, 35091 Cölbe, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

35091 Cölbe, den 28.04.2026

Der Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Cölbe

(Siegel)

gez.
Stefan Gimbel

Bereitstellungstag: 29.04.2026

Ausscheiden und Nachrücken

Frau Agnieszka Sauerwald, Ortsteil Cölbe

hat mit sofortiger Wirkung auf ihr Mandat als Mitglied des Ortsbeirats des Ortsbezirks Cölbe verzichtet. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 KWG verliert sie damit ihr Mandat unwiderruflich. Ihr Ausscheiden aus dem Ortsbeirat des Ortsbezirks Cölbe stelle ich hiermit gemäß § 34 KWG fest.

Der nächste noch nicht berufene Bewerber mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlages “Gemeinsam für Cölbe (GFC)“,

Herr Johannes Heuser, Ortsteil Cölbe

hat auf sein Mandat verzichtet.

Entsprechend den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und 3 KWG stelle ich fest, dass der nächste noch nicht berufene Bewerber mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlages “Gemeinsam für Cölbe (GFC)“,

Herr Werner Bodenbender, Ortsteil Cölbe

in den Ortsbeirat des Ortsbezirks Cölbe nachrückt.

Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises (Ortsbezirk Cölbe) binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.

Der Einspruch ist beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Cölbe, Kasseler Straße 88, 35091 Cölbe, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

35091 Cölbe, den 07.05.2026

Der Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Cölbe

(Siegel)

gez.
Stefan Gimbel

Bereitstellungstag: 07.05.2026