Marburg-Biedenkopf – Nachdem bei einem Wildschwein im benachbarten Kreis Siegen-Wittgenstein das Virus der Afrikanischen Schweinepest (ASP) nachgewiesen worden ist, hat das Land Hessen eine Sperrzone (Sperrzone 1) eingerichtet. Zu einem kleinen Teil ist hiervon auch der Landkreis Marburg-Biedenkopf mit den Orten Wallau und Weifenbach, Stadtteile der Stadt Biedenkopf, betroffen. Maßnahmen zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung der Tierseuche hat der Landkreis Marburg-Biedenkopf in einer Allgemeinverfügung geregelt. Diese ist, zusammen mit weiteren Informationen zum Thema Afrikanische Schweinepest, auf der Website des Kreises unter www.lkmb.de/schweinepest einsehbar.
Der betroffene Bereich im Kreis Marburg-Biedenkopf um die Orte Wallau und Weifenbach wird begrenzt von der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen im Westen und Nordwesten, im Süden und Osten durch die Bundesstraßen 62 und 253 sowie im Norden durch die Kreisgrenze zum Landkreis Waldeck-Frankenberg.
Die Allgemeinverfügung des Kreises regelt unter anderem die Jagdausübung. Demnach sind Ernte- und Bewegungsjagden verboten. Ein Kontakt von Hunden, die bei der Jagd eingesetzt werden, zu Wildschweinen ist zu vermeiden. Zudem wird in der Allgemeinverfügung zu einer verstärkten Jagd auf Schwarzwild, also Wildschweine, in der Sperrzone 1 aufgerufen. Details zum Umgang mit erlegten Wildschweinen regelt ebenfalls die Allgemeinverfügung, genauso wie mit Wildbret erlegter Wildschweine verfahren werden soll, wenn das erlegte Wild verwertet wird.
Falls die erlegten Wildschweine nicht verwertet werden, können die Jagdausübungsberechtigen beim Landkreis eine Prämie zum Ausgleich des entstehenden Aufwandes beantragen. Der Kreis stellt hierzu 100 Euro pro erlegtem Wildschwein als so genannte Verwurf-Prämie zu Verfügung. Einen entsprechenden Beschluss hat der Kreisausschuss in dieser Woche gefasst. Diese Summe soll durch das Land Hessen auf 200 Euro aufgestockt werden. Details zu dieser „Verwurf-Prämie“, wie etwa der Weg der Beantragung, werden durch den Landkreis derzeit abgestimmt und festgelegt. Diese Regelungen können jederzeit angepasst, ausgesetzt oder aufgehoben werden. Ein Anspruch auf die Auszahlung dieser Prämie besteht grundsätzlich nicht und liegt im Ermessen der Behörde, die mit den von der Sperrzone 1 betroffenen Jagdausübungsberechtigten in engem Kontakt steht.
Die Allgemeinverfügung legt ferner fest, dass Grundstückseigentümer und Grundstücksbesitzer das Betreten ihrer Grundstücke in der freien Landschaft und in den unmittelbar daran angrenzenden Bereichen in Ortslagen durch beauftragte Personen der Veterinärbehörde, die Drohnen zum Zweck der Sichtung und Zählung lebender Wildschweine steuern, zu dulden haben.
Auch Maßnahmen für Schweine haltende Betriebe sind in der Allgemeinverfügung definiert, ebenso Regelungen zum Transport von Wildschweinen oder Wildbret, das von Wildschweinen stammt.
Auch auf den Bau von Schutzzäunen geht die Allgemeinverfügung ein: Zur Verhinderung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest werden Zäune errichtet. Die Errichtung dieser Zäune ist von Grundeigentümern, Nutzungsberechtigten und Personen, die so am Durchgang gehindert werden, zu dulden. Durchlässe und Tore sind immer geschlossen zu halten und nach Verwendung immer wieder unverzüglich zu verschließen.
Pressestelle des Landkreises Marburg-Biedenkopf
TOTES WILDSCHWEIN GEFUNDEN?
Wer im Wald ein totes Wildschwein meldet, sollte umgehend die Veterinärbehörde des Kreises informieren. Telefon: 06421 405-6601, E-Mail: FDVuV@marburg-biedenkopf.de.
