Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Leistungsbeschreibung
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu beachten.
Zu den Verkehrszeichen zählen:
- Verkehrsschilder,
 - Straßenmarkierungen, lichttechnische Anzeigen sowie
 - Zeichen von Verkehrsposten.
 
Verkehrseinrichtungen sind:
- Schranken,
 - Sperrpfosten,
 - Parkuhren und Parkscheinautomaten,
 - Geländer, Absperrgeräte und Leiteinrichtungen sowie
 - Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen ("Ampeln").
 
Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog vermerkt.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen lassen sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in folgende Gruppen von Verkehrszeichen unterteilen:
- § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
 - § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
 - § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
 - § 39 Verkehrszeichen
 - § 40 Gefahrzeichen
 - § 41 Vorschriftzeichen
 - § 42 Richtzeichen
 - § 43 Verkehrseinrichtungen
 
Rechtsgrundlage
- Art. 90 Grundgesetz (GG)
 - § 5 Bundesfernstraßengesetz (FStrG): Träger der Straßenbaulast
 - Teil II der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Zeichen und Verkehrseinrichtungen
 - § 9 Hessisches Straßengesetz (HStrG): Straßenbaulast
 - Dritter Teil des HStrG: Träger der Straßenbaulast und Straßenbaubehörden
 - Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
 
Was sollte ich noch wissen?
Bei Störungen oder Beschädigungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen siehe: "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Beschädigungen und Störungen melden"