Straßen- und Verkehrssicherheit

Aufforderung zur Entfernung von Auffahr- und Überfahrhilfen im Gemeindegebiet


Die Gemeinde Cölbe weist alle Bürgerinnen und Bürger darauf hin, dass das Auslegen sowie die Befestigung von Auffahr- und Überfahrhilfen (z. B. an Bordsteinrampen) im öffentlichen Straßenraum unzulässig sind.

Gefahren und Beeinträchtigungen

  • Winterdienst und Verkehrssicherheit: Vor allem beim Einsatz von Schneeräumungsarbeiten besteht die Gefahr, dass lose oder befestigte Rampen erfasst und unkontrolliert auf Fahrbahnen oder Gehwege geschleudert werden. Dies stellt ein erhebliches Risiko für Personen- und Sachschäden dar.
  • Straßenentwässerung: Überfahrhilfen in der Straßenrinne behindern den ungehinderten Ablauf von Oberflächenwasser und können zu Überstauungen führen.


Rechtliche Einordnung

  • Sondernutzung: Straßen und Fahrbahnränder gehören zum öffentlichen Straßenraum. Die Einbringung von Gegenständen stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung gem. § 17 Hessisches Straßengesetz (HStrG) bzw. § 8 Abs. 1 Fernstraßengesetz (FStrG) dar. Ohne entsprechende Erlaubnis liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
  • Sachbeschädigung: Fest verschraubte oder im Bordstein verankerte Auffahrhilfen beschädigen die öffentliche Infrastruktur. Dies erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung gem. § 303 Strafgesetzbuch (StGB) und verpflichtet die Gemeinde zur Strafanzeige.


Aufforderung zur Entfernung

Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit werden alle Anliegerinnen und Anlieger aufgefordert, ungenehmigte Auffahr- und Überfahrhilfen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung, eigenständig zu entfernen.

Nach Ablauf dieser Frist wird die Gemeinde Cölbe die verbliebenen Rampen kostenpflichtig im Wege der Ersatzvornahme entfernen lassen und gegebenenfalls Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren einleiten.

Wir bedanken uns für Ihre Einsicht und Ihre Mithilfe bei der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit in unserer Gemeinde.