Hinweise zu Übermittlungssperren im Meldewesen
Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde, nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes, Widerspruchsrechte gegen die Datenweitergabe
(Vor- und Familienname, gegebenenfalls Doktorgrad, Anschrift).
Wogegen können Sie widersprechen?
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Absatz 2 BMG widersprechen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 5 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 1 BMG widersprechen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 5 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 2 BMG widersprechen.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 5 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 3 BMG widersprechen.
Sofern Sie Widerspruch erheben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf.
Ein Widerspruch gegen die Übermittlung der Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist aufgrund des Beschlusses zum Wehrdienstmodernisierungsgesetzes ab dem 01.01.2026 nicht mehr möglich. Eine Aufhebung bereits eingetragener Widersprüche erfolgt zeitgleich.