Wahlinformationen 2026

Wahlinformationen 2026

Informationen zu den allgemeinen Kommunalwahlen
am 15. März 2026

Sehr geehrte Mitbürgerin,
sehr geehrter Mitbürger,

Sie sind hier zugezogen oder innerhalb der Gemeinde umgezogen, Ihre Nebenwohnung ist zur Hauptwohnung geworden oder umgekehrt, dann beachten Sie für die Ausübung Ihres Wahlrechts bitte folgende Hinweise:

Sie sind für die Kommunalwahlen am 15. März 2026 wahlberechtigt, wenn Sie

1. seit dem 1. Februar 2026 im Wahlgebiet für die jeweilige Kommunalwahl (Wahl der Gemeindevertretung, des Ortsbeirats, des Kreistags und Ausländerbeirats) Ihren Wohnsitz haben,

2. die übrigen wahlrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (siehe Rückseite).

Wahlgebiet ist

  • bei der Wahl der Gemeindevertretung   die Gemeinde,
  • bei der Wahl des Ortsbeirat                    der Ortsbezirk,
  • bei der Wahl des  Kreistags                    der Landkreis,
  • bei der Wahl des Ausländerbeirats         die Gemeinde 

Sollten Sie nach dem 1. Februar 2026 aus einem dieser Wahlgebiete weggezogen sein, haben Sie das Wahlrecht für die betreffende Kommunalwahl verloren und können an dieser Wahl nicht teilnehmen. Ihr Wahlrecht bleibt allerdings für die Kommunalwahl bestehen, deren Wahlgebiet Sie durch den Umzug nicht verlassen haben.

Sind Sie von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde desselben Landkreises umgezogen, bleiben Sie also für die Wahl des Kreistags wahlberechtigt, nicht jedoch für die Wahl der Gemeindevertretung und des Ortsbeirats. Melden Sie sich in diesem Falle erst nach dem 1. Februar 2026 bei der hiesigen Meldebehörde an, bleiben Sie mit Ihrem Kreiswahlrecht im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde eingetragen und können am Wahltag in Ihrem früheren Wahlraum an der Kreiswahl teilnehmen oder sich von Ihrem früheren Wahlamt rechtzeitig Briefwahlunterlagen ausstellen lassen.

Wenn Sie dagegen für die Kreiswahl bereits hier wählen wollen, müssen Sie spätestens bis zum 22. Februar 2026 zusätzlich zu Ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde schriftlich Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen; Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde gestrichen. 

Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde, von einem Ortsbezirk in einen anderen, bleiben Sie für die Wahl der Gemeindevertretung und des Kreistags wahlberechtigt, nicht jedoch für die Wahl des Ortsbeirats. Melden Sie sich in diesem Fall erst nach dem 1. Februar 2026 um, bleiben Sie in Ihrem alten Wählerverzeichnis eingetragen; eine Eintragung in das neue Wählerverzeichnis auch auf Antrag ist nicht möglich.

Falls Sie am Wahltag nicht in dem auf der Wahlbenachrichtigung angegebenen Wahlraum wählen können, beantragen Sie bitte rechtzeitig Ihre Briefwahlunterlagen. Der Antrag ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckt.

In Hessen wird am 15. März 2026 nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Das Wahlamt hält für die Bürgerinnen und Bürger Musterstimmzettel bereit, die Sie gerne dort anfordern können; auch für sonstige Fragen steht Ihnen das Wahlamt zur Verfügung. Die Adresse lautet:

Gemeindevorstand der Gemeinde Cölbe

Kasseler Straße 88

Wahlamt, Zimmer 8

35091 Cölbe

+49 6421 9850-13

+49 6421 9850-14

Dort erhalten Sie auch Formulare für einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, falls Sie irrtümlich nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind. In besonderen Fällen können Sie sich auch nachträglich in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.

Der  Gemeindevorstand der Gemeinde Cölbe

Allgemeine Hinweise zum Wahlrecht

Am 15. März 2026 finden die Kommunalwahlen im Land Hessen statt. Gewählt werden Gemeindevertretungen bzw. Stadtverordnetenversammlungen (Gemeindewahl), Ortsbeiräte, Kreistage und Ausländerbeiräte.

Wahlberechtigt für die Gemeindewahl sind Personen, die am Wahltag

  1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) sind,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet haben und 
  3. seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde/Stadt wohnen oder ihren dauernden Aufenthalt haben, ohne einen Wohnsitz zu haben; das heißt, sie müssen also mindestens seit dem 1. Februar 2026 in der Gemeinde/ Stadt ihren Wohnsitz (bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung) haben, oder ihren dauernden Aufenthalt haben, ohne einen Wohnsitz zu haben.

Die unter Nr. 3 genannte Sechswochenfrist gilt entsprechend für die Ortsbeirats- und Kreiswahl; wahlberechtigt ist daher nur jemand, der am Wahltag im Ortsbezirk und im Landkreis seit mindestens sechs Wochen den Wohnsitz (bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung) oder dauernden Aufenthalt hat.

Nicht wahlberechtigt sind Personen,
die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.

Wählen können nur Personen,

die in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sind oder einen Wahlschein haben. Von Amts wegen werden alle wahlberechtigten Personen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde ihrer Wohnung (bei Inhabern mehrerer Wohnungen, die Hauptwohnung) eingetragen, in der sie am 1. Februar 2026 bei der Meldebehörde gemeldet sind. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, und Wahlberechtigte, die am Stichtag ihren dauernden Aufenthalt in der Gemeinde/Stadt haben, ohne einen Wohnsitz zu haben, können einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl beim Gemeindevorstand zu stellen. Er muss den Familiennamen, die Vornamen, den Tag der Geburt und die Anschrift des Wahlberechtigten enthalten.

Die Gemeinden machen spätestens am 19. Februar 2026 öffentlich bekannt, von wem zu welchem Zweck und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tageszeiten an den Tagen vom 23. Februar bis 27. Februar 2026 die Wählerverzeichnisse zur Einsicht bereitgehalten und eingesehen werden können.

In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist, sowie darüber, dass bei dem Gemeindevorstand innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift gegen das Wählerverzeichnis Einspruch eingelegt werden kann.

Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 22. Februar 2026 eine Wahlbenachrichtigung mit der Angabe des Wahlraums einschließlich einer Kennzeichnung, ob der Wahlraum barrierefrei ist.

Personen, die bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, sollten im eigenen Interesse durch Einsichtnahme in das ausgelegte Wählerverzeichnis nachprüfen, ob sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind; sollte dies nicht der Fall sein, müssen sie Einspruch beim Gemeindevorstand/Magistrat einlegen.