Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe
Ausscheiden und Nachrücken
Frau Marion Hentrich, Ortsteil Bürgeln
hat auf ihr Mandat als Gemeindevertreterin verzichtet. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 KWG verliert sie damit ihr Mandat unwiderruflich. Ihr Ausscheiden aus der Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe stelle ich hiermit gemäß § 34 KWG fest.
Entsprechend den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und 3 KWG stelle ich fest, dass der nächste noch nicht berufene Bewerber mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlags “Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)“,
Herr Hermann Schleicher, Ortsteil Schönstadt
in die Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe nachrückt.
Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises der Gemeinde Cölbe binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Cölbe, Kasseler Straße 88, 35091 Cölbe, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
35091 Cölbe, den 24.04.2026
Der stellv. Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Cölbe
(Siegel)
gez.
Heinz-Martin Lieser
Bereitstellungstag: 27.04.2026
Ausscheiden und Nachrücken
Herr Manfred Krüger, Ortsteil Schönstadt
hat auf sein Mandat als Gemeindevertreter verzichtet. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 KWG verliert er damit sein Mandat unwiderruflich. Sein Ausscheiden aus der Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe stelle ich hiermit gemäß § 34 KWG fest.
Entsprechend den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und 3 KWG stelle ich fest, dass die nächste noch nicht berufene Bewerberin mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlags “Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)“,
Frau Sabine Böger-Strack, Ortsteil Reddehausen
in die Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe nachrückt.
Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises der Gemeinde Cölbe binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Cölbe, Kasseler Straße 88, 35091 Cölbe, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
35091 Cölbe, den 28.04.2026
Der Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Cölbe
(Siegel)
gez.
Stefan Gimbel
Bereitstellungstag: 29.04.2026
Ausscheiden und Nachrücken
Frau Dr. Stephanie Grebestein, Ortsteil Bürgeln
hat auf ihr Mandat als Gemeindevertreterin verzichtet. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 KWG verliert sie damit ihr Mandat unwiderruflich. Ihr Ausscheiden aus der Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe stelle ich hiermit gemäß § 34 KWG fest.
Entsprechend den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und 3 KWG stelle ich fest, dass die nächste noch nicht berufene Bewerberin mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlags “Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)“,
Frau Niloofar Shahrasebi, Ortsteil Bürgeln
in die Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe nachrückt.
Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises der Gemeinde Cölbe binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Cölbe, Kasseler Straße 88, 35091 Cölbe, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
35091 Cölbe, den 28.04.2026
Der Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Cölbe
(Siegel)
gez.
Stefan Gimbel
Bereitstellungstag: 29.04.2026
Ausscheiden und Nachrücken
Herr Jörg Drescher, Ortsteil Cölbe
hat auf sein Mandat als Gemeindevertreter verzichtet. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 KWG verliert er damit sein Mandat unwiderruflich. Sein Ausscheiden aus der Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe stelle ich hiermit gemäß § 34 KWG fest.
Entsprechend den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und 3 KWG stelle ich fest, dass der nächste noch nicht berufene Bewerber mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlags “Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)“,
Herr Manuel Weitzel, Ortsteil Cölbe
in die Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe nachrückt.
Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises der Gemeinde Cölbe binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Cölbe, Kasseler Straße 88, 35091 Cölbe, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
35091 Cölbe, den 28.04.2026
Der Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Cölbe
(Siegel)
gez.
Stefan Gimbel
Bereitstellungstag: 29.04.2026