Inhalt:
Anmeldung der Eheschließung
Wenn Sie sich entschlossen haben, zu heiraten, führt der Weg zu dem Standesamt, in dessen Gemeinde einer von Ihnen mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Dort melden Sie Ihre beabsichtigte Eheschließung an.
Die Trauung selbst kann in einem beliebigen deutschen Standesamt Ihrer Wahl stattfinden. Falls Sie in einem anderen als dem Wohnortsstandesamt heiraten möchten, werden Ihre Unterlagen an dieses Standesamt weitergeleitet.
Welche Unterlagen benötigen Sie bei der Anmeldung zur Eheschließung?
Nachweis der Abstammung:
Beglaubigter Auszug aus dem Geburtenregister (erhältlich bei dem Standesamt des Geburtsortes)
Nachweis zur Person und zur Staatsangehörigkeit:
- Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung (erhältlich bei der Meldebehörde der Gemeinde/Stadt)
- Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde, Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit
- Einkommensnachweis (bei Ausländern)
Nachweis über Vorehen und deren Auflösung:
- Beglaubigter Auszug aus dem Eheregister (Heiratsstandesamt)
- Scheidungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung
oder beglaubigter Auszug aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch der Vorehe (erhältlich bei dem Heiratsstandesamt der letzten Ehe)
- Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils durch die Landesjustizverwaltung oder den OLG-Präsidenten (Oberlandesgericht)
- Bei Auflösung durch den Tod: Sterbeurkunde des Ehegatten
Nachweis für ausländische Verlobte:
- Ehefähigkeitszeugnis (sofern der Heimatstaat kein solches Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, wird von hier die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses beim Oberlandesgericht beantragt)
- Konsularische Eheunbedenklichkeits- bzw. Ledigkeitsbescheinigung
Geburtsnachweis von Kindern und Abkömmlingen:
- Abstammungsurkunde eines gemeinsamen Kindes
- Abstammungsurkunde eines Kindes unter Vermögenssorge oder eines mit einem Verlobten in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebenden Abkömmlings
- Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung
- Nachweis über die Ausübung der elterlichen Sorge
Haben Sie alle Unterlagen zusammen?
Dann rufen Sie uns an und vereinbaren Sie mit uns einen Termin zur Anmeldung der Eheschließung. Berücksichtigen Sie bitte, dass die dabei zu erfolgende Prüfung der Ehefähigkeit eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten hat. Die Eheschließung sollte also innerhalb dieser Zeit erfolgen, da ansonsten die Prüfung nochmals durchgeführt werden muss und die Kosten erneut berechnet werden müssen.
Telefonnummer des Standesamtes:
06421 / 9850 - 21
Frau Ute Hoffmann
Frau Stefanie Vincon
Herr Stefan Eckel
Unsere Öffnungszeiten:
| Wochentag | vormittags | nachmittags |
| Montag | 08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 16:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr | geschlossen |
| Donnerstag | geschlossen | 14:00 - 18:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr | geschlossen |
Eine wichtige Frage: Die Namensführung
1. Grundsätzlich führt in der Ehe jeder Ehegatte seinen Namen nach dem Recht des Staates, dem er angehört.
2. Ist ein Ehegatte oder sind beide Ehegatten Ausländer, können die Ehegatten durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten bei oder nach der Eheschließung für ihre künftige Namensführung das Recht des Staates wählen, dem einer der Ehegatten angehört; dies gilt auch, wenn ein Ehegatte Deutscher ist. Sind beide Ehegatten Ausländer und hat mindestens ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so können die Ehegatten auch deutsches Recht für Ihre Namensführung wählen; dies gilt auch, wenn die Ehegatten eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.
3. Die Frage, ob die Heimatbehörden eines Ausländers dessen Erklärung zugunsten des Rechtes eines anderen Staates anerkennen, sollten ausländische Verlobte zuvor mit einer zuständigen Behörde ihres Heimatstaates abklären.
4. Kommt deutsches Recht zur Anwendung, so können Ehegatten durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten bei oder nach der Eheschließung den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen (§ 1355 Abs. 2 und 3 BGB). Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist. Treffen sie keine Bestimmung, so behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen.
5. Führen die Ehegatten einen Ehenamen nach deutschem Recht, so kann der Ehegatte, dessen Geburtsnamen nicht Ehename geworden ist, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Eine Voranstellung oder Anfügung ist nicht möglich, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Hinzufügung kann widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf sind an keine Frist gebunden (§ 1355 Abs. 4 BGB)
6. Richtet sich die Namensführung eines gemeinsamen Kindes nach deutschem Recht, erhält ein unter fünf Jahre altes Kind den Ehenamen der Eltern kraft Gesetzes (§ 1616 BGB). Auf ein Kind, das das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich der Ehename der Eltern nur, wenn es sich der Namensänderung durch eine Erklärung anschließt (§ 1617 c Abs. 1 BGB).
7. Führen die Eltern keinen Ehenamen und wird die gemeinsame Sorge für ein Kind erst durch die Eheschließung begründet, so können sie binnen drei Monaten nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen. Bestimmen die Eltern den Geburtsnamen ihres Kindes, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich ihr anschließt (§ 1617 b Abs. 1 BGB).
8. Ein Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann eine Anschlusserklärung (s. Ziffern 6 und 7) nur selbst abgeben; solange das Kind noch keine achtzehn Jahre alt ist, bedarf es hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Sie kann im Anschluss an die Eheschließung abgegeben werden (§ 1617 c Abs. 1 BGB).



