Inhalt:
Gewerbemeldungen
Gewerbeanmeldung, -ummeldung, -abmeldung
Gewerbe ist
- eine erlaubte
- auf Gewinnerzielung gerichtete
- auf Dauer angelegte
- selbständige Tätigkeit
Gemäß § 14 der Gewerbeordnung (GewO) muss derjenige, den den selbständigne Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beginnt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen.
Das gleiche gilt, wenn
- der Betrieb verlegt wird
- der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
- der Betrieb aufgegeben wird; auch bei Verlegung in einen anderen Meldebezirk (andere Gemeinde oder Stadt)
Für die entsprechende Anzeige (Gewerbeanmeldung, -ummeldung, -abmeldung) sind die jeweiligen amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Die Formulare haben wir am Ende dieser Seite zum Download und Ausdruck bereitgestellt. Die Vordrucke müssen vollständig und gut lesbar ausgefüllt, sowie unterschrieben werden. Die ausgefüllte Gewerbemeldung können Sie dann entweder persönlich zu unseren Sprechzeiten im Rathaus abgeben, per Post an uns senden oder aber als Fax uns zukommen lassen.
Für die Entgegennahme einer Gewerbeanzeige entstehen Gebühren in Höhe von 25,00 €. Diese sind bar oder per Überweisung an die Gemeindekasse Cölbe zu entrichten.
Eine schriftliche Bestätigung der Gewerbeanzeige kann nur in Form einer gebührenpflichtigen Empfangsbestätigung nach § 15 GewO, dem sogenannten Gewerbeschein, erfolgen.
Die Gebühr für die Empfangsbescheinigung beträgt zusätzlich für jede Bescheinigung 5,00 €.
Allgemeine Hinweise zur Gewerbeanzeige:
Eine Bescheinigung berechtigt nicht zum Beginn eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße, in bestimmten Fällen auch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Fortsetzung eines ohne eine etwa erforderliche Erlaubnis oder Eintragung in die Handwerksrolle begonnenen Betriebes kann verhindert werden.
Ausländer, mit Ausnahme der EU/EWR-Ausländer, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
Bitte entsprechende Nachweise in Form von persönlichen Ausweisen beifügen.
Bei einer Erstanmeldung oder Änderung einer in einem Handels-, Genossenschaftsregister oder dgl. eingetragenen Firma bitte immer Kopie des aktuellen Registerauszuges beifügen.
Gewerbetreibende ohne Wohnsitz in Cölbe müssen als Nachweis ihrer Wohnanschrift eine Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite) oder Reisepasses mit Meldebescheinigung beifügen.
Ansprechpartnerin:
Frau Otto
Tel.: 06421/9850-19
Fax: 06421/9850-28
E-Mail: otto@coelbe.de
Formulare:



