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8965640 2011/11/10 07/51/23

Ladenöffnungszeiten

Leistungsbeschreibung

In Hessen dürfen Verkaufsstellen an Werktagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein.
 

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein:
 

  • an Sonn- und Feiertagen,
  • am Gründonnerstag ab 20.00 Uhr,
  • am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr und
  • am 31. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr.
     

Während dieser Zeiten ist auch das Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb der Verkaufsstellen verboten.
 

Abweichend davon dürfen :
 

  • Tankstellen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr für die Abgabe von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft von Kraftfahrzeugen sowie für die Abgabe von Reisebedarf,
     
  • Verkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflughäfen, Flughäfen und Personenbahnhöfen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr, auf Flughäfen und Personenbahnhöfen jedoch nur für die Abgabe von Reisebedarf,
     
  • Kioske für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Lebens- und Genussmitteln in kleineren Mengen,
     
  • Verkaufsstellen, die überwiegend Bäcker- oder Konditorwaren feilhalten, für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe frischer Back- und Konditorwaren,
     
  • Verkaufsstellen, in denen Blumen in erheblichem Umfang feilgehalten werden, für die Dauer von sechs Stunden für die Abgabe von Blumen und
     
  • Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, Hofläden sowie genossenschaftliche Verkaufsstelllen für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte
     

geöffnet sein.
 

Die in Hessen geltenden Vorschriften finden keine Anwendung:
 

  • auf gewerberechtlich festgesetzte Messen, Märkte und Ausstellungen oder für gewerberechtlich zugelassene Großmärkte, wenn keine Waren für den Verkauf an den Endverbraucher feilgehalten werden,
     
  • auf den Verkauf von Zubehörartikeln, der in einem engen Zusammenhang mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten nicht gewerblichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Veranstaltung steht, insbesondere bei Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungseinrichtungen sowie Museen.
     
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An wen muss ich mich wenden?

Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften sind die Gemeinden, die Kreisausschüsse und die Regierungspräsidien zuständig.
 

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Formulare
Anliegenkategorien: 8958667 Sonstiges
8961023 Gewerbe einschließlich Gaststätten
Zuständige Behörden: Gemeinde Cölbe - Gewerbewesen, Brandschutz, Fundbüro