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8957930 2011/10/26 13/29/07

Gaststättenerlaubnis

Leistungsbeschreibung
Wer eine Gaststätte betreiben will, braucht hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis (Konzession). Der Erlaubnisvorbehalt soll sicherstellen, dass von dem Betrieb keine Gefahren (z. B. für die Sicherheit und Gesundheit der Gäste, Hygieneschutz) oder unzumutbare Belästigungen (z. B. Geräusch- und Geruchsemissionen) ausgehen.
 
Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schank-/Speisewirtschaft), wenn der Betrieb Jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
 

Keine Erlaubnis braucht, wer nur:
  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

Die Erlaubnisfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie zum Beispiel Anzeigepflicht, Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (z. B. hinsichtlich der Frage nach Toiletten).

Voraussetzungen:
Die Gaststättenerlaubnis wird für eine bestimmte Person (auch juristische) erteilt.
Weiterhin wird die Erlaubnis für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schank-, Speise-, Barbetrieb, Diskothek, Tanzcafé, Trinkhalle etc.) und für bestimmte Räume erteilt.

Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller
  • die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere "dem Trunke ergeben ist" oder
  • befürchten lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder
  • dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder
  • die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
  • die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
  • die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
  • der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt,
  • der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er oder sein Stellvertreter (§ 9 GastG) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.

Verfahrensablauf:
Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt auf Antrag. Hierzu sollte das Formular ausgefüllt werden. Es wird empfohlen, den Antrag persönlich einzureichen, um etwaige Unklarheiten unmittelbar zu klären. Nach Eingang des Antrags erfolgt die Überprüfung des Antragstellers und der Räumlichkeiten.“ 

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An wen muss ich mich wenden?

Gaststättenerlaubnisbehörden sind in Hessen die Kommunen.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

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Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist gebührenpflichtig nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in der jeweils gültigen Fassung.

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Rechtsgrundlage

Gaststättengesetz (GastG)
§ 2 Gaststättengesetz (GastG) (Erlaubnis)
§ 9 Gaststättengesetz (GastG) (Stellvertretungserlaubnis)

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Was sollte ich noch wissen?

Betrieb einer Gaststätte mit Gestattung:
Aus besonderem Anlass kann der Betrieb einer Gaststätte unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden (Gestattung).

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Formulare
Anliegenkategorien: 8961023 Gewerbe einschließlich Gaststätten
Zuständige Behörden: Gemeinde Cölbe - Gewerbewesen, Brandschutz, Fundbüro